Eine Studienplatzklage ist ein in aller Regel zweistufiges Verfahren: Ein außergerichtliches Verfahren und ein gerichtliches Verfahren.
Nachfolgend stellen wir die sechs Schritte der Mandatierung für eine Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester dar, wie sie unserem Kanzleiablauf üblicherweise entsprechen:
Anruf
Sie rufen uns an (0800 | 44 44 762) und lassen sich kostenlos zu einer Studienplatzklage Medizin/Quereinstieg Medizin höheres Fachsemester und möglichen Zusatzmaßnahmen (Bewerbungsoptimierung) oder Alternativen (Auslandsstudium) beraten. Alternativ begrüßen wir Sie auch gerne persönlich in unserer Kanzlei in Köln (dort auch samstags und nach 18.00 Uhr) oder in einer unserer Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg oder in München. Ideal ist es, wenn Sie uns vor Ablauf der regulären Bewerbungsfrist (Sommersemester: 15. Januar; Wintersemester: 31. Mai für Altabiturienten, ansonsten 15. Juli) kontaktieren.
Unterlagen
Wir senden Ihnen die erforderlichen Unterlagen für eine Mandatierung mit weiteren Hinweisen per E-Mail und /oder per Post zu.
Fristen wahren: Der außerkapazitäre Zulassungsantrag.
Wir stellen die sog. „außerkapazitären Zulassungsanträge“ an den Universitäten. Dies ist die erste (außergerichtliche) Stufe der Studienplatzklage und stellt ein reines Formerfordernis dar, für welches jedoch strenge Regeln gelten. Damit ist (bei uns) nicht die Verpflichtung verbunden, zugleich auch die (deutlich teureren) gerichtlichen Verfahren in Auftrag zu geben. Der „außerkapazitäre Zulassungsantrag“ ist zur Fristwahrung (15.1. bzw. 15.7.) ausreichend, aber auch zwingend erforderlich.
Merke: Mit dem „außerkapazitären Zulassungsantrag“ konserviert man die Möglichkeit, ein späteres (gerichtliches) Verfahren – soweit notwendig – führen zu können. Daher sollte man diese fristwahrenden Anträge an möglichst vielen Universitäten stellen lassen.
Kosten: Keine.
Kosten: Keine.
Kosten (bei uns): 119,00 EUR – einschließlich Mehrwertsteuer und sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation je Universität (noch weit unterhalb der gesetzlichen Gebühren), maximal 2.380,00 EUR (auch bei mehr als 20 Anträgen).
Warten
Wichtig: Bei uns müssen Sie nicht zugleich mit den außerkapazitären Zulassungsanträgen (siehe Punkt 3) auch die teuren gerichtlichen Verfahren mit beauftragen. Dies ist weder erforderlich, noch ist dies förderlich. Vielleicht erhalten Sie den Platz ja doch noch im regulären Bewerbungsverfahren. Oder aber zwischen dem Fristablauf und dem späteren Zeitpunkt zur Einleitung der gerichtlichen Verfahren kommt es zu wichtigen Änderungen, neuen Entscheidungen etc., welche – im Positiven wie im Negativen - Einfluss haben können auf die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage Medizin
Empfehlung
Wir teilen Ihnen unsere Empfehlung mit, an welchen Universitäten, an denen wir den außerkapazitären Zulassungsantrag gestellt haben, wir die Einleitung der gerichtlichen Verfahren anraten. Sie erhalten eine detaillierte Kostenprognose je Universität – aufgeschlüsselt nach unserem Anwaltshonorar (auf Basis der gesetzlichen Mindestgebühren), den Gerichtskosten und den (soweit anfallend) gegnerischen Anwaltskosten.
Gerichtliche Verfahren
Wir leiten die gerichtlichen Verfahren gemäß der gemeinsam festgelegten Universitäten (siehe Punkt 5) ein. Wir zählen zu den Kanzleien, die eigenen Sachvortrag vor den Verwaltungsgerichten leisten. Sie erhalten bei uns selbstverständlich und unaufgefordert Kopien unserer Schriftsätze. Auch während des Verfahrens und danach stehen wir für Sie -ohne Mehrkosten – jederzeit gerne bereit.
Kosten: Keine.
Kosten: Keine.
Kosten: Nach Aufschlüsselung, abhängig von der jeweiligen Universität.
Mit der so genannten Studienplatzklage unternimmt der Studierwillige den Versuch, sich einen außerkapazitären Studienplatz auf dem Rechtsweg zu erstreiten. Dieser Vorgang besteht aus mehreren Stufen:
Dem Studierwilligen, der den Rechtsweg beschreiten will, ist in einem ersten Schritt ein bestimmtes vorprozessuales Handeln abzuverlangen: Vor Einreichung eines Antrags bei Gericht hat er bei denjenigen Hochschulen, an denen er eine außerkapazitäre Zulassung erreichen will, einen dementsprechenden Antrag zu stellen. Eine inhaltliche Darlegung, welche Kalkulationsfehler der aktuelle Kapazitätsbericht aufweisen könnte, wird ihm dabei allerdings nicht abverlangt. Sie wäre ihm auch kaum möglich, da die Hochschulen erst im späteren Gerichtsprozess zur Vorlage der betreffenden Kalkulationen verpflichtet werden. Für den in einem ersten Schritt an die Hochschule zu richtenden Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ist daher die nicht näher erläuterte Pauschalbehauptung ausreichend, dass die Ausbildungskapazität zu niedrig angesetzt worden sei.
Für die Antragstellung existieren Form- und Fristerfordernisse, die sich je nach Bundesland unterscheiden können. Insofern bedarf es bei der Planung der Vorgehensweise einer individuellen Abstimmung mit dem Mandanten, insbesondere für die Frage, an welchen Hochschulen ein solcher Antrag eingereicht werden soll, denn in der Regel empfiehlt es sich, dies bei einer Vielzahl von möglichen Studienorten zu tun.
Die Hochschulen wiederum reagieren unterschiedlich auf diese Anträge, mit denen sie jedes Jahr von neuem zu tun haben: Teilweise werden die Anträge umgehend abgewiesen, überwiegend jedoch bleiben sie schlicht unbeantwortet, weil die Hochschulen abwarten, dass die Studierwilligen vor das Verwaltungsgericht ziehen und die Rechtslage dort einer Klärung zugeführt wird. Dies ist denn auch der nächste Schritt, für den der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung lediglich eine formale Vorbedingung ist. Im Ergebnis darf man sich also nicht der Hoffnung hingeben, mit dem an die Hochschule gerichteten Antrag allein schon einen Studienplatz außerhalb der Kapazität zu erlangen. Dies kommt praktisch nicht vor.
Der Studierwillige wendet sich im nächsten Schritt mit einem Antrag auf vorläufige Studiumszulassung an das für die jeweilige Hochschule zuständige Verwaltungsgericht.
Regelmäßig werden dabei im Wege des sogenannten „Rundumschlages“ Rechtsschutzanträge gegen mehr als ein Dutzend all derjenigen Hochschulen eingereicht, bei denen ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt worden ist. Auf diesem Wege sollen die Erfolgschancen erhöht werden, da sich in jedem dieser Verfahren Fehler in der jeweiligen Kapazitätsermittlung der betreffenden Hochschule auftun können mit dem theoretischen Ergebnis, dass der den Rechtsweg beschreitende Studierwillige aufgrund gerichtlicher Anordnung gleich bei mehreren Hochschulen die erstrebte Zulassung außerhalb der Kapazität erhält.
Wegen der Vielzahl der von Mitbewerbern angestrengten Studienplatzprozesse ist die faktische Situation jedoch diffiziler: In der Regel geht überhaupt erst mit einer solchen Antragshäufung eine realistische Chance einher, trotz der vielen anderen Antragsteller den von allen begehrten überkapazitären Studienplatz tatsächlich auch zu erhalten. Wer nur einen Prozess anstrengt, hat geringe Erfolgschancen.
Was die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Kapazitätsberichten betrifft, so wird dem Studierwilligen, der den Rechtsweg beschreitet, keine spezifische Darlegung von vermeintlichen Kalkulationsfehlern der Wissenschaftsverwaltung abverlangt. Es genügt vielmehr die pauschale Behauptung, dass es sie gebe. Die Situation gleicht somit derjenigen bei Stellung des außerkapazitären Antrags. Die Gerichte überprüfen die Kapazitätsberichte letztlich eigeninitiativ und von Amts wegen.
Wir tragen inhaltlich vor. Begründet man die Klage nicht, sondern zieht sich in der Klagebegründung wegen des im Öffentlichen Recht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes auf die bloße Behauptung zurück, dass „die Kapazität nicht ausgeschöpft“ sei, kann dies nachteilhaft sein. Denn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt nicht mehr in Verfahren der zweiten Instanz, also vor den Oberverwaltungsgerichten und den Verwaltungsgerichtshöfen. Zudem sind einige Verwaltungsgerichte inzwischen dazu übergegangen, nur noch eigenen inhaltlichen Vortrag zu würdigen.
Es zeichnet sich jedoch eine Tendenz in der Praxis der Verwaltungsgerichte ab, diejenigen Mandanten, deren Rechtsanwalt substantiierten Sachvortrag leistet, in der Entscheidungsfindung besser zu stellen. Unser klarer Anspruch bei den von uns betreuten Studienplatzklagen ist es, diesem Effekt durch eigenen Sachvortrag Geltung zu verschaffen.
Wir tragen daher vor den Verwaltungsgerichten eigenständig vor. Wir wissen die schwierigen, umfangreichen und komplexen Kapazitätsberechnungen zu „lesen“, sie zu verstehen, richtig zuzuordnen und Fehler aufgrund sorgfältiger Analyse zu erkennen und darzulegen.
Wenn die Gerichte im Laufe des Prozesses tatsächlich eine zu niedrig angesetzte Kapazität entdecken, wirken sie oftmals schon auf eine im Wege des Vergleichs erfolgende Einigung mit den Hochschulen hin. Wenn diese sich diesbezüglich sperren, werden die „zusätzlichen“ Studienplätze nach überwiegender Gerichtspraxis unter denjenigen Studienbewerbern verlost, die den Rechtsweg beschritten haben. Insbesondere die Abiturnote spielt bei dieser Form der Verteilung dann keine Rolle mehr.
Einige wenige Verwaltungsgerichte handhaben dies allerdings anders und orientieren sich für ein Teilkontingent der von ihnen außerkapazitär zu vergebenden Studienplätze an der Abiturnote, für ein anderes hingegen an den Wartezeiten, die einige Antragsteller seit Erwerb der Hochschulreife bereits angespart haben.
Teilweise kommen auch für die Vergabe dieser erst im Weg des Eilrechtsschutzes „entdeckten“ außerkapazitären Studienplätze die AdH-Grundsätze der gerichtlich in Anspruch genommenen Hochschule zur Anwendung (Maßgeblichkeit der Abiturnote oder anderer Kriterien, wie etwa das Vorhandensein von Zusatzqualifikationen). Dies hängt davon ab, ob das einschlägige Recht des jeweiligen Bundeslandes dies anordnet. In einem solchen Fall werden zu denjenigen Studierwilligen, die erfolgreich um gerichtlichen Rechtschutz ersucht haben, entsprechende Ranglisten erstellt, nach denen die Verteilung dann vorgenommen wird.
Mit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin als Quereinsteiger für ein höheres Fachsemester in Deutschland einklagen, wenn Sie aktuell Medizin oder Zahnmedizin im Ausland studieren oder dort studiert haben.
Weitere Dienstleitungen von Teipel & Partner:
Studienplatzklage Medizin 1. Fachsemester - www.medizinplatzklage.de
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Studienplatzklage Master - www.masterplatzklage.de
Prüfungsrecht, Hochschulrecht - www.rechtsanwalt-pruefungsrecht.de