Teipel & Partner Rechtsanwälte mit
Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und
in München ist eine bundesweit tätige Schwerpunktkanzlei für das gesamte
Bildungs- und Wissenschaftsrecht, insbesondere für das Prüfungsrecht, das Hochschulrecht, das Beamtenrecht/Öffentliche Dienstrecht, das Promotionsrecht und für die Studienplatzklage sowie für das Besondere Verwaltungsrecht, insbesondere das Öffentliches Baurecht, das Gaststättenrecht und das Gewerberecht.
Jährlich führen wir über dreitausend vorgerichtliche und
gerichtliche Verfahren in unseren Kompetenzfeldern in allen Instanzen.
Erfolgreich waren (und sind) wir dabei sowohl in vorgerichtlichen Verfahren als
auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in zahlreichen
Bundesländern, vor den Oberverwaltungsgerichten und
Verwaltungsgerichtshöfen und nicht zuletzt - mehrfach - vor dem
Bundesverwaltungsgericht.
Zahlreiche Medienberichte über unsere Rechtsanwälte im Fernsehen, Radio, in Zeitungen und im Internet (ARD-Alpha, WDR, WDR 5 Radio, FAZ, ZEIT Campus, Wirtschaftswoche, Legal Tribune Online, WiWi-Online und weitere) sind Zeugnis unserer Stellung im Bildungs- und Wissenschaftsrecht.
Uns vertrauen Personen aus Politik, Wirtschaft und
Gesellschaft ebenso wie Institutionen, Behörden, Stiftungen, Family-Offices,
private wie staatliche Hochschulen, Parteien und insbesondere die vielen
Studierenden von Universitäten und Fachhochschulen aus ganz Deutschland
(und aus dem Ausland), welche uns fortlaufend ihr Vertrauen in die
Kompetenz unserer Arbeit aussprechen und uns in dem bestätigen, was wir
tun und wie wir es tun.
Zu unseren Mandantinnen und Mandanten zählen daher auch zahlreiche Anwaltskollegen, Notare, Jura-Professoren und Richter.
" Studienplatzklage Humanmedizin
"Die Kanzlei wurde mir von einer uns bekannten Anwältin empfohlen und ich bin sehr froh darüber, dass ich dort einen Termin gemacht habe und zunächst ausführlich bezüglich der Studienplatzklage für Humanmedizin von Herrn Dr. xxx und Herrn RA Teipel an einem Samstag(!) Nachmittag beraten wurde.
Ich entschloss mich im Oktober 2016 dazu zu klagen und hatte promt am Heiligen Abend den Brief einer Universität im Briefkasten, dass ich mich Anfang Januar vorläufig immatrikulieren könne!
Herr Dr. xxx (Anmerkung der Kanzlei: Herr Dr. xxx ist nicht mehr für uns tätig; die Verfahren wurden Herrn Rechtsanwalt Teipel übernommen) hat nun erreicht, was ich kaum zu hoffen wagte - ich konnte tatsächlich anfangen Medizin zu studieren, was ich nun seit einem Jahr erfolgreich tue. Ich wurde durch Herrn Dr. xxx äußerst kompetent und ausführlich beraten, was sowohl die Erfolgsaussichten, als auch die Kosten betraf. Die Kommunikation per Email und über das Telefon verlief sehr unkompliziert, auch an Nicht-Werktagen!
" Studienplatzklage Medizin
"Auf die Kanzlei Teipel & Partner wurde ich durch die gut gestaltete Internetseite aufmerksam, nach kurzer telefonischer Erstberatung wurde mir als Ansprechpartner Herr Dr. xxx empfohlen.
Herr Dr. xxx (Anmerkung der Kanzlei: Herr Dr. xxx ist nicht mehr für uns tätig; die Verfahren wurden Herrn Rechtsanwalt Teipel übernommen) hat mich anschließend während der gesamten Zeit der Studienplatzklage Humanmedizin hervorragend betreut, insbesondere funktionierte auch die Kommunikation per E-Mail und per Telefon sehr unkompliziert und zeitnah, auch abends und an den Wochenenden.
Erfreulicherweise war die gute Zusammenarbeit auch von Erfolg gekrönt und zum Abschluss habe ich einen Studienplatz Humanmedizin erhalten.
Ich kann daher die Kanzlei Teipel & Partner weiterempfehlen, insbesondere Herrn Rechtsanwalt Dr. Philipp xxx ((Anmerkung der Kanzlei: Herr Dr. xxx ist nicht mehr für uns tätig; die Verfahren wurden Herrn Rechtsanwalt Teipel übernommen).
" Erfolgreiche Studienplatzklage Medizin
"Aufmerksam auf die Möglichkeit der Studienplatzklage im Studienfach Medizin wurden ich durch eine Anzeige. Nach einer Kontaktaufnahme per Mail, wurden ich kurz darauf von Herrn Teipel kostenlos telefonisch beraten. Die weitere Betreuung hat dann Dr. Philipp xxx übernommen. Wir waren durch einen familiären Schicksalsschlag sehr spät dran, die Klageverfahren zu beginnen, so dass einige Studienorte von Beginn an nicht mehr möglich waren, was die Chancen von Beginn an verminderte!
Dr. Philipp xxx (Anmerkung der Kanzlei: Herr Dr. xxx ist nicht mehr für uns tätig; die Verfahren wurden Herrn Rechtsanwalt Teipel übernommen) ist ein überaus kompetenter und versierter Rechtsanwalt, der darüber hinaus auch menschlich äußerst zugänglich ist. Ich fühlte mich über die ganze Zeit hinweg sehr gut vertreten."
Dr. xxx (Anmerkung der Kanzlei: Herr Dr. xxx ist nicht mehr für uns tätig; die Verfahren wurden Herrn Rechtsanwalt Teipel übernommen) kann komplizierte rechtliche Fragen und Vorgänge auch für Laien gut und verständlich erklären. Neben den rechtlichen Fragen hatte Herr Dr. xxx auch stets die Kosten-Chancen Problematik im Hinterkopf. Er war immer bemüht, die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Gerade dieser letzte Punkt hat mein Vertrauen zu ihm noch verstärkt. Die Kommunikation mit Dr. xxx fand über Email und Telefon statt, wobei er fast rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche bereit war, meine Probleme aufzunehmen und zu lösen.
Trotz des verspäteten Beginns des Klageweges haben juristisches Können verbunden mit dem nötigen Glück zum Erfolg geführt. Am Ende stand ein Studienplatz Medizin - und das im ersten Klageverfahren. Selbst für die Immatrikulation während des laufenden Semesters hatte Dr. Philipp xxx noch wertvolle Hinweise, die den Start wesentlich vereinfacht haben.
Ich kann die Kanzlei Teipel & Partner sowie besonders Herrn Dr. Philipp xxx (Anmerkung der Kanzlei: Herr Dr. xxx ist nicht mehr für uns tätig; die Verfahren wurden Herrn Rechtsanwalt Teipel übernommen) ohne Einschränkung weiter empfehlen.
" Erfolgreiche Studienplatzklage Medizin
"Die Kanzlei Teipel & Partner hat für mich eine erfolgreiche Studienplatzklage für das 1. Klinische Semester durchgeführt.
Als ich mich entschieden habe den Schritt einer Klage zu gehen, habe ich mich über das Internet mit verschiedenen Kanzleien auseinander gesetzt.
Nach einem ausführlichen, kostenlosen Beratungsgespräch habe ich mich sehr gut informiert gefühlt und den Eindruck gewonnen, dass die Kanzlei nichts beschönigen möchte. Ich habe zuvor von verschiedenen anderen Kanzleien sehr viele Versprechungen gehört, dass eine Studienplatzklage immer erfolgreich wäre. Die Kanzlei Teipel & Partner bzw. mein Ansprechpartner Herr Dr. xxx (Anmerkung der Kanzlei: Herr Dr. xxx ist nicht mehr für uns tätig; die Verfahren wurden Herrn Rechtsanwalt Teipel übernommen) hat mir realistische Zahlen genannt und mir hohe Transparenz versprochen.
Ich habe mich daraufhin für Herrn Dr. xxx (Anmerkung der Kanzlei: Herr Dr. xxx ist nicht mehr für uns tätig; die Verfahren wurden Herrn Rechtsanwalt Teipel übernommen) als meinen Rechtanwalt entschieden und bin höchst zufrieden mit meiner Entscheidung.
Ich habe mich jederzeit sehr gut beraten gefühlt und konnte mich mit allen Fragen an Herr Dr. xxx (Anmerkung der Kanzlei: Herr Dr. xxx ist nicht mehr für uns tätig; die Verfahren wurden Herrn Rechtsanwalt Teipel übernommen) wenden. Während des ganzen Klageverfahrens hat er mich über jeden Schritt informiert und war fast rund um die Uhr erreichbar.
Nach erfolgreiche Klage stand er mir auch während der Immatrikulation stets zur Verfügung und war jederzeit erreichbar.
Ich kann Herrn Dr. xxx (Anmerkung der Kanzlei: Herr Dr. xxx ist nicht mehr für uns tätig; die Verfahren wurden Herrn Rechtsanwalt Teipel übernommen) und die Kanzlei Teipel & Partner nur weiterempfehlen und bin in jeder Hinsicht zufrieden diesen Schritt gegangen zu sein.
Die Rückkehr aus dem Ausland zur Fortsetzung des Studiums in der Medizin im höheren Fachsemester in Deutschland. Wir planen gemeinsam mit Ihnen:
Die reguläre Bewerbung ist ein wesentlicher Bestandteil auf dem Weg zum Studienplatz Medizin im höheren Fachsemester. Wir informieren umfassend zu:
Alle Quereinsteiger in Medizin beraten wir bei einer Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester (Quereinstieg-Medizin) ausführlich zu:
Bewerbung zum Sommersemester | Anerkannte Semester (Anzahl): 1 oder 3 | Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 2 oder 4 |
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|
Aachen
Berlin-Charité (problematisch)
Bochum
Bonn
Dresden
Duisburg-Essen
Düsseldorf
Erlangen-Nürnberg
Frankfurt / M.
Freiburg
Gießen
Göttingen
Greifswald
Halle-Wittenberg
Hannover MedH
Heidelberg
Heidelberg/Mannheim
Jena
Kiel
Köln
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Marburg
München U (nur LMU)
Münster
Regensburg
Rostock
Saarland U
Tübingen
Ulm
Würzburg
Bewerbung zum Sommersemester | Anerkannte Semester (Anzahl): 2 oder 4 | Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 3 oder 5 (Klinik) |
---|---|---|
|
Bonn (5. FS)
Düsseldorf (5. FS)
Duisburg-Essen (5. FS)
Erlangen-Nürnberg
Gießen
Göttingen
Hamburg (5. FS)
Kiel (5. FS)
Köln
Lübeck (5. FS)
Mainz
München U (5. FS)
Münster
Regensburg (5. FS)
Saarland U (5. FS)
Tübingen
Würzburg
Bewerbung zum Wintersemester | Anerkannte Semester (Anzahl): 1 oder 3 | Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 2 oder 4 |
---|---|---|
|
Gießen
Göttingen
Köln
Mainz
Münster
Tübingen
Würzburg
Bewerbung zum Wintersemester | Anerkannte Semester (Anzahl): 2 oder 4 | Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 3 oder 5 (Klinik) |
---|---|---|
|
Aachen
Bochum
Bonn
Duisburg-Essen
Dresden
Düsseldorf
Erlangen-Nürnberg
Frankfurt / M.
Freiburg
Gießen
Göttingen
Greifswald
Halle-Wittenberg
Hamburg (5. FS)
Hannover MedH
Heidelberg
Heidelberg/Mannheim
Jena
Kiel (3. FS)
Köln
Leipzig
Lübeck (3. FS)
Magdeburg
Mainz
Marburg
München U (LMU)
Münster
Regensburg
Rostock
Saarland U
TU München (5. FS)
Tübingen
Ulm
Würzburg
Unter einer Studienplatzklage versteht man ein kombiniert außergerichtlich-gerichtliches Verfahren, mit dem weitere, zusätzliche Studienplätze festgestellt werden können. Es ist so, dass eine Ablehnung Ihrer Bewerbung für einen Studienplatz Medizin im höheren Fachsemester immer auf einer Behauptung basiert, nämlich dass die Aufnahmekapazität der Universität erschöpft sei.
Wie viele Studienplätze eine Universität jedoch zur Verfügung stellen muss, darf Sie nicht einfach willkürlich festlegen, sondern muss dies anhand bestimmter gesetzlicher Kriterien berechnen. Dieser Berechnungsvorgang ist außerordentlich umfangreich und kompliziert - und damit fehleranfällig. Diese Fehler werden im Rahmen einer Studienplatzklage aufgedeckt und können zu weiteren, zusätzlichen Studienplätzen führen - allerdings nur für diejenigen, die ein solches Verfahren auch geführt haben.
Eine Studienplatzklage (auch für das höhere Fachsemester Medizin) ist ein in aller Regel zweistufiges Verfahren: Ein außergerichtliches Verfahren und ein gerichtliches Verfahren.
Wichtig: Wie können gar nicht häufig genug betonen, dass man mit einer Studienplatzklage gerade nicht gegen die Ablehnung vorgeht. Die Ablehnung bezieht sich immer auf die reguläre Bewerbung, mit der regulären Bewerbung aber hat man sich nur für die bereits errechnete Anzahl an Studienplätzen beworben. Gerade diese errechnete Anzahl an Studienplätzen ist jedoch Gegenstand der Studienplatzklage. Man macht also nicht geltend, einen der errechneten Studienplätze bekommen haben zu müssen, sondern trägt vor, dass es weitere, zusätzliche Studienplätze hätte geben müssen, da die Universität ihre Aufnahmekapazität falsch berechnet hat.
Wichtig: Daher dürfen die Fristen für die reguläre Bewerbung (der 15.1. bzw. der 15.7. und die Fristen für die erste Stufe der Studienplatzklage (= das außergerichtliche Verfahren) auch grundsätzlich zeitlich zusammenfallen. In vielen Bundesländern läuft daher auch die Frist für die erste Stufe der Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester am 15.1. bzw. am 15.7. ab - wer die Frist nicht beachtet, kann in diesen Bundesländern für dieses Semester dann auch keine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester mehr führen.
Daher: Nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie umfassend, seriös und kostenlos. Ob telefonisch, per E-Mail oder vor Ort in unseren Kanzleiräumen.
Wir raten allen Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerbern, sich regulär für den Studienplatz zu bewerben.
Für das höhere Fachsemester Medizin besteht hier aber eine Besonderheit: Sie können sich zwar für ein niedrigeres Fachsemester regulär bewerben, als es Ihre Anrechnung vom LPA zuließe (Beispiel: Sie haben die Anrechnung für zwei Semester erhalten und könnten sich für das dritte deutsche Fachsemester bewerben, bewerben sich aber nur für das zweite deutsche Fachsemester) Der Hintergrund ist der, dass die reguläre Bewerbung häufig notwendige Voraussetzung ist, um eine Studienplatzklage überhaupt führen zu dürfen. Dies funktioniert bei einer Studienplatzklage Medizin für das höhere Fachsemester aber nicht. Hier können Sie grundsätzlich nicht eine Klage für z.B. das zweite Fachsemester führen, obwohl Sie bereits die Leistungen für das dritte Semester angerechnet bekommen haben.
Daher unser allgemeiner Rat: Bewerben Sie sich genau für das Fachsemester, für welches Sie sich auf der Grundlage Ihrer anerkannten Leistungen auch bewerben könnten und nicht für ein niedrigeres Fachsemester.
Ablauf der Studienplatzklage:
Nachdem wir von Ihnen alle notwendigen Unterlagen erhalten haben, nehmen wir für Sie alle notwendigen Maßnahmen vor: Zunächst stellen wir für Sie die sog. "außerkapazitären Zulassungsanträge"; das ist die erste Stufe der Studienplatzklage (= das außergerichtliche Verfahren). Diese Anträge sind unabdingbare Voraussetzung für die "eigentlichen" späteren gerichtlichen Verfahren.
Bei uns müssen Sie aber nicht gleich sofort auch die Universitäten angeben, an denen Sie die gerichtlichen Verfahren führen möchten, wie es häufig praktiziert wird. Zur Wahrung der Frist muss nämlich nur der jeweilige außerkapazitäre Zulassungsantrag gestellt werden. Daher halten wir auch nichts von der häufig praktizierten Vorgehensweise, sehr zeitnah mit den außerkapazitären Zulassungsanträgen auch gleich die (viel teureren) gerichtlichen Verfahren einzuleiten. Das ist weder erforderlich, noch ist es förderlich und erhöht auch nicht die Chancen. Wir handhaben es dergestalt, dass wir Ihnen empfehlen, an möglichst vielen Universitären die außerkapazitären Zulassungsanträge durch uns stellen zu lassen. Damit haben wir nämlich alles Notwendige getan, um die späteren gerichtlichen Verfahren führen zu können. Wir halten dies deshalb für besonders empfehlenswert, da zwischen dem Fristablauf für die außerkapazitären Zulassungsanträge und den gerichtlichen verfahren durchaus relevante Entwicklungen eintreten können, die Auswirkungen auf die Chancen der Studienplatzklage haben. Wir möchten im Sinne unserer Mandantinnen und Mandanten diese weiteren Entwicklungen so lange dies möglich ist beobachten und bei der Studienplatzklage berücksichtigen, indem wir erst später - nachdem wir diese Entwicklungen analysiert haben - gemeinsam mit Ihnen aus dem Kreis der Universitäten, an denen wir die außerkapazitären Zulassungsanträge gestellt haben, diejenigen Universitäten auswählen, an denen dann die gerichtlichen Verfahren geführt werden.
Die außerkapazitären Zulassungsanträge selbst stellen dabei den niedrigsten Kostenfaktor der Studienplatzklage dar: Wir berechnen hierfür pro Universität 119,00 EUR - einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation, allerdings nie mehr als für maximal 20 Anträge (=2.380,00 EUR), auch dann, wenn Sie 25, 30 oder mehr außerkapazitäre Zulassungsanträge durch uns stellen lassen.
Wir halten dies für die bestmögliche Vorgehensweise und darüber hinaus für außerordentlich fair.
Wir benötigen von Ihnen lediglich pro Universität eine beglaubigte Kopie Ihres Abiturzeugnisses, eine beglaubigte Kopie Ihres Anerkennungsbescheides vom Landesprüfungsamt pro Universität und die von Ihnen unterschriebenen Unterlagen zur Mandatserteilung, die wir Ihnen im Vorfeld haben zukommen lassen.
Häufig ist die vorherige reguläre Bewerbung zwingende Voraussetzung, um später eine Studienplatzklage führen zu dürfen. Sie können sich zwar für ein niedrigeres Fachsemester regulär bewerben, als es Ihre Anrechnung vom LPA zuließe (Beispiel: Sie haben die Anrechnung für zwei Semester erhalten und könnten sich für das dritte deutsche Fachsemester bewerben, bewerben sich aber nur für das zweite deutsche Fachsemester) Der Hintergrund ist der, dass die reguläre Bewerbung häufig notwendige Voraussetzung ist, um eine Studienplatzklage überhaupt führen zu dürfen. Dies funktioniert bei einer Studienplatzklage Medizin für das höhere Fachsemester aber nicht. Hier können Sie grundsätzlich nicht eine Klage für z.B. das zweite Fachsemester führen, obwohl Sie bereits die Leistungen für das dritte Semester angerechnet bekommen haben.
Daher unser allgemeiner Rat: Bewerben Sie sich genau für das Fachsemester, für welches Sie sich auf der Grundlage Ihrer anerkannten Leistungen auch bewerben könnten und nicht für ein niedrigeres Fachsemester.
Daher sollte im Idealfall bereits die reguläre Bewerbung auf eine eventuelle Studienplatzklage Medizin für das höhere Fachsemester angepasst sein. Nehmen Sie daher bitte vor Ihrer regulären Bewerbung Kontakt zu uns auf - wir stimmen Ihre reguläre Bewerbung optimal auf eine spätere Studienplatzklage Medizin ab und verschaffen Ihnen so die optimale Ausgangsposition.
Sie müssen über eine Hochschulzugangsberechtigung (in der Regel Abitur) verfügen, sollten in aller Regel EU-Bürgerin bzw. EU-Bürger sein und dürfen nicht bereits früher eine Zulassung zum Studium der Medizin in Deutschland an einer staatlichen Universität erhalten haben.
Auch bei den Kosten einer Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester stehen wir für Ehrlichkeit, Offenheit und Transparenz: Zunächst ist es ganz wichtig, dass sich die Gesamtkosten einer Quereinstiegsklage im Wesentlichen aus vier verschiedenen Kostenfaktoren zusammensetzen:
Achten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere auf Pauschalhonorare, wie sie gelegentlich angeboten werden. Diese beziehen in aller Regel nur auf ein einziges Kostenelement der Gesamtkosten, nämlich auf das eigene Anwaltshonorar.
Wenn wir über Kosten sprechen, dann über die voraussichtlichen Gesamtkosten eines Verfahrens, also die Summe aller Positionen zu 1. Bis 4. Hier sollten Sie insgesamt mit einem Betrag von 1.200,00 EUR pro Universität rechnen. Wir gehen dabei in der Prognose zunächst von den für Sie ungünstigen Umständen aus, indem wir zugrunde legen, dass sich alle Universitäten anwaltlich vertreten lassen. Im Ergebnis werden Sie weniger bezahlen. Wenn Sie gelegentlich lesen, dass Verfahren „ab 600,00 EUR“ kosten, sind das nach unserem Dafürhalten „Lockangebote“, indem man ausschließlich die günstigsten Annahmen zugrunde legt, die aber gar nicht bei allen Universitäten zutreffen. Wenn ein Verfahren tatsächlich nur 600,00 EUR kosten sollte, zahlen dies auch bei uns nur, da wir lediglich nach den gesetzlichen Mindestgebühren abrechnen.
Die anwaltliche Vertretung einer Universität stellt einen großen Kostenfaktor dar; falls die Universität sich nicht anwaltlich vertreten lässt, vermindert dies die Prognose der 1.200,00 EUR je Universität um jeweils ca. 300,00 bis 490,00 EUR. Gerne legen wir Ihnen persönlich dar, welche Universitäten sich anwaltlich vertreten lassen und welche dies nicht tun.
Auf keinen Fall. Es gibt - und das sagen wir ganz ehrlich - durchaus Universitäten, an denen wir klar davon abraten, eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester zu führen. Stellenweise können Sie auch nicht überall als Quereinsteiger im vorklinischen Abschnitt klagen. Wir legen gemeinsam mit Ihnen die konkreten Universitäten fest, an denen wir aufgrund sorgfältiger Analyse eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester empfehlen. Im Idealfall empfehlen wir zwischen 10 und 15 Universitäten, berücksichtigen hierbei aber selbstverständlich Ihre wirtschaftlichen Vorgaben.
Bei Studienplatzklagen Medizin handelt es sich - wie bei allen Studienplatzklagen - grundsätzlich um sog. Eilverfahren, d.h. beschleunigte gerichtliche Verfahren. Auch wenn diese deutlich schneller durchgeführt werden, sind Studienplatzklagen dennoch kompliziert und umfangreich - auch für die Gerichte. Grundsätzlich sollten Sie drei bis sechs Monate Dauer für eine Studienplatzklage Medizin einkalkulieren.
Danach richtet sich bisweilen auch, ob Sie den Studienplatz Medizin bei einem Erfolg der Studienplatzklage noch in dem Semester für sich in Anspruch nehmen können (Ihr Studium beginnen können), oder ob Sie noch ein halbes Jahr oder ein Jahr warten müssen - in diesem Fall bleibt Ihnen der Studienplatz aber auf jeden Fall erhalten. Während des laufenden Verfahrens können Sie weiterhin Leistungen im Ausland absolvieren und im Erfolgsfall der Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester diese währenddessen erworbenen Leistungsnachweise im Rahmen einer sog. "Hochstufung" geltend machen.
Wir haben jetzt schon mehrfach gelesen, dass Personen in diversen Foren von einer Studienplatzklage Medizin abgeraten haben, weil die Uni einen "jederzeit wieder herausklagen" könnte. Das ist falsch.
Richtig ist, dass die Universität die Möglichkeit hat, gegen eine erfolgreiche Studienplatzklage Medizin bzw. die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der ersten Instanz eine sog. "Beschwerde" einzulegen, also das Verfahren in die zweite Instanz zu bringen. Dafür hat sie nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung zwei Wochen Zeit. Mehr nicht. Die Behauptung, dass die Uni einen jederzeit wieder herausklagen könne, wenn der Studienplatz Medizin im höheren Fachsemester erfolgreich eingeklagt wurde, ist schlichtweg unrichtig. Das geben wir Ihnen auf Wunsch auch gerne schriftlich.
Wir freuen uns über jede Mandantin und jeden Mandanten, die oder den wir persönlich kennenlernen und in unseren schönen Kanzleiräumen in einem prachtvollen Jugendstil-Altbau in einer der schönsten Straßen und im Herzen Kölns begrüßen dürfen. Dennoch ist es weder erforderlich, noch irgendwie erfolgserhöhend, zu uns nach Köln zu kommen. Wir führen unsere Verfahren der Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester deutschlandweit, nehmen sämtliche Termine persönlich wahr und gewährleisten einen reibungslosen Ablauf durch modernste technische Ausstattung einschließlich der Möglichkeit, sicher verschlüsselt elektronisch mit uns kommunizieren zu können. Für einen Quereinstieg Medizin ist es daher nicht relevant, ob Sie aus Köln, Frankfurt, Dortmund, Münster, Hamburg, aus Bayern, Hamburg oder Baden-Württemberg kommen.
Selbstverständlich begrüßen wir Sie gerne aber auch persönlich in unseren Kanzleiräumen: Ob in Köln oder in einer unserer Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg oder in München.
Wir sind ausschließlich im Bildungsrecht tätig, insbesondere im Hochschulrecht (einschließlich Studienplatzklagen) und im Prüfungsrecht, im Beamtenrecht und im Verwaltungsrecht einschließlich des Prozessrechts. Bei uns gibt es keine Rechtsgebiete aus dem Zivilrecht oder Arbeitsrecht, welche wir "auch" oder "nebenbei" bearbeiten. Uns vertrauen Menschen aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft - zu unseren Auftraggeberinnen und Auftraggebern zählen Ärztinnen, Ärzte, Unternehmer und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Wir sind Vertrauensanwälte mehrerer Allgemeiner Studierendenausschüsse als Organen der Studierendenschaft - und dies nicht ohne Grund. Wir werden von diesen Asten für eine Vielzahl an Verfahren für die Studierenden - nicht nur in NRW - ebenso beauftragt und empfohlen wie in eigenen Angelegenheiten.
Wir halten Fortbildungen und Seminare auf unseren Kompetenzfeldern - für viele Gremienvertreter von Hochschulen (AStA, Fachbereichsrat etc.), zuletzt etwa im Rahmen einer GEW Veranstaltung für Vertreterinnen und Vertreter von Gremien/Organen von Hochschulen aus NRW und Hessen.
Wir tragen inhaltlich vor.
Geschieht dies nicht, sondern begründet man die Studienplatzklage Medizin
lediglich mit der Behauptung, dass die Kapazität nicht ausgeschöpft sei, kann
dies nachteilhaft sein. Denn einige Verwaltungsgerichte sind inzwischen dazu
übergegangen, nur noch eigenen inhaltlichen Vortrag zu würdigen. Wir leisten
daher einen eigenständigen fachinhaltlichen Vortrag. Diesen können unsere Mandantinnen
und Mandanten auch nachlesen, da sie immer Kopien unserer ausgehenden
Schriftsätze an die Universitäten und an die Verwaltungsgerichte erhalten.
Alle unsere Berater sind berufserfahrene Juristen mit jahrelanger Praxiserfahrung. Wir wissen, was wir tun.
Mehrere unserer Rechtsanwälte haben Verfahren bis zu dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich geführt, welche Gegenstand der juristischen Ausbildungs- und Fachliteratur geworden sind. Zahlreiche Medienberichte über uns bzw. über unsere Rechtsanwälte im Fernsehen, Radio, Internet und Zeitungen (u.a. WDR, WDR 5, Hochschulradio, Legal Tribune Online, ZEIT Campus, FAZ etc.) dokumentieren unsere Stellung im Bildungsrecht.
An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben.
Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).
Durch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 3 weiteren Studienplätzen Medizin im 2./4. Fachsemester im Saarland zum Sommersemester 2018.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 3 weiteren Studienplätzen Medizin im 5. Fachsemester in Heidelberg (Standort Mannheim) zum Wintersemester 2017/2018.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 20 weiteren Studienplätzen Medizin im 5. Fachsemester in Heidelberg zum Wintersemester 2017/2018.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 6 weiteren Studienplätzen Medizin (Vollstudienplätze) im 1. Fachsemester in Tübingen zum Wintersemester 2017/2018.
mehr erfahrenKeine Einträge vorhanden
Mit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin als Quereinsteiger für ein höheres Fachsemester in Deutschland einklagen, wenn Sie aktuell Medizin oder Zahnmedizin im Ausland studieren oder dort studiert haben.
Weitere Dienstleitungen von Teipel & Partner:
Studienplatzklage Medizin 1. Fachsemester - www.medizinplatzklage.de
Studienplatzklage Psychologie, Lehramt, Soziale Arbeit und viele weitere Studiengänge - www.studienklagen.de
Studienplatzklage Master - www.masterplatzklage.de
Prüfungsrecht, Hochschulrecht - www.rechtsanwalt-pruefungsrecht.de